Die großen Drei der Erstattungsschwierigkeiten in der GOZ
Wie kann der Verwaltungsaufwand bei Honorarvereinbarung, Steigerungsfaktor und Analogberechnung vermindert werden?
Zum Erzielen eines aufwandadäquaten Honorars im Jahre 2023 sind mit dem Instrumentarium der GOZ 2012 Honorarvereinbarungen nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie eine individuelle Rechnungsstellung mit angepassten Steigerungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 mehr denn je zwingend notwendig. Es gilt hier zum einen, die in der Gebührenordnung vorgeschriebenen Formalien unbedingt zu kennen und dann auch korrekt im Alltag einzuhalten, um Rechtssicherheit zu erzielen und aufwändigen Schriftverkehr möglichst zu minimieren.
Beantwortet werden also die Fragen:
- Warum eine Honorarvereinbarung bzw. ein erhöhter Steigerungsfaktor?
- Wie macht man das? Wann macht man das?
- Und wie und wann besser nicht?
Auch bei der Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 von zahnärztlich selbständigen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind, ist die Kenntnis der Formvorschriften ebenso wichtig wie die korrekte zahnmedizinische Einschätzung darüber, in wie weit die berechnete Leistung inhaltlich korrekt analog nach Art, Kosten und Zeitaufwand berechnet worden ist.
Große Bedeutung erfährt die Analogberechnung z.B. derzeit bei einer an der S3-Leitlinie zur Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III orientierten Parodontalbehandlung von PKV-Patienten. Die aktuelle Entwicklung hierzu wird vom Referenten ausführlich beleuchtet.
Der Referent kann aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als GOZ-Referent der Zahnärztekammer in Stuttgart und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sowie als offiziell bestellter gebührenrechtlicher Sachverständiger sowie als Herausgeber des Gebührenkommentars Liebold/Raff/Wissing auf eine große Anzahl von Liquidationen, Erstattungsschreiben und Schriftwechseln auch vor Gericht zurückgreifen, die die oben beschriebenen Erstattungsproblematiken im Alltagsgeschehen verdeutlichen. Nicht alles, aber vieles an Ärger kann vermieden werden!
22111 Hamburg