Gültig seit 01.01.2006 (in der aktualisierten Fassung verabschiedet am 15.05.2013 bzw. 15.06.2013)
A. Vortrag und Diskussion
- Symposien, Tagungen, Workshops, Seminare, Kongresse o. ä. (In- und Ausland)
- 1 Punkt pro Fortbildungsstunde (entspricht 45 Minuten) max. 8 Punkte pro Tag
- 1 Zusatzpunkt für schriftliche Lernerfolgskontrolle pro Veranstaltung
B. Fortbildung mit aktiver Beteiligung jedes Teilnehmers: Praktische Kurse, praktische Übungen, Studiengruppen, Qualitätszirkel, aktive Falldemonstrationen, Visiten, Hospitationen (In- und Ausland)
- 1 Punkt pro Fortbildungsstunde max. 8 Punkte pro Tag
- 1 Zusatzpunkt pro Halbtag für Arbeit am Patienten, Phantom, Hands-on als wesentlicher Kursinhalt mit praktischer Lernkontrolle
- 1 Zusatzpunkt für schriftliche Lernerfolgskontrolle pro Veranstaltung
C. Interaktive Fortbildung und digitale Medien: elektronische, internetbasierte, digitale Medien o. ä. mit Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform oder elektronisch (siehe hierzu auch LEITSÄTZE zur FORTBILDUNG, Punkt 4.5 Anerkennung für ein Fortbildungszertifikat)
- 1 Punkt pro Übungseinheit (entspricht 45 Minuten)
- 2 Punkte pro Übungseinheit mit erfolgreicher Beantwortung der CME-Fragen (aufwändige CME Beiträge, d. h. von zahnärztlichen Experten begutachtet; s. hierzu auch die ERLÄUTERUNGEN zur INTERAKTIVEN FORTBILDUNG) analog der Präsenzveranstaltung max. 8 Punkte pro Tag
D. Referententätigkeit (auch Qualitätszirkel-Moderatoren), gemäß den Leitsätzen der DGZMK/BZÄK (gilt nur für Vorträge für Mediziner und medizinisches Assistenzpersonal)
- 2 Punkte pro Veranstaltung (zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer)
E. Erfolgreich absolviertes Abschlussgespräch/ Falldarstellung nach einem Curriculum
- 15 Punkte zusätzlich einmalig pro Curriculum
F. Anerkennung von ärztlichen Fortbildungsangeboten, die eine offizielle Punktezuteilung erhalten haben
G. Selbststudium durch Fachliteratur
- 10 Punkte pro Jahr
Auch im Ausland absolvierte Fortbildungsveranstaltungen werden, wenn sie den Leitsätzen der BZÄK/ DGZMK/ KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen, gemäß dieser Punktebewertung bewertet. Der Zahnarzt/ die Zahnärztin müssen selbst einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der dies plausibel darlegt.